Satzung des Europa-Union Deutschland Kreisverband Göttingen e.V.

Satzung

 

Europa-Union Deutschland

Kreisverband Göttingen e.V.

 

Präambel

 

Der Verein tritt für die Vereinigung der Völker und Staaten Europas in Frieden und Freiheit auf demokratischer, rechtsstaatlicher und föderativer Grundlage und nach dem Prinzip der Subsidiarität ein.

Der Verein fördert im Geiste der Toleranz und Völkerverständigung die internationalen Beziehungen auf allen Ebenen der Gesellschaft, Politik, Wirtschaft, Kultur und internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat, der Europäischen Union (EU) und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Er verfolgt Ziele zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in den Konventionen und Protokollen des Europarates und den Verträgen der Europäischen Union niedergelegt sind.

 

§1        Name, Sitz, Organisationsgebiet, Rechtsstellung und Geschäftsjahr

Nr.1     Der Verein führt den Namen

            „EUROPA-UNION Deutschland, Kreisverband Göttingen“.

Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Göttingen eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.

Der Verein ist Rechtsnachfolger des Kreisverbandes Göttingen der EUROPA-UNION Deutschland.

Nr.2     Der Verein ist Mitglied im Landesverband Niedersachsen e.V. der EUROPA-UNION Deutschland und über den Bundesverband Mitglied des deutschen Zweiges der Union Europäischer Föderalisten (UEF).

Nr.3     Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen und sein Organisationsgebiet im Bereich des Landkreises Göttingen und der angrenzenden niedersächsischen Landkreise, soweit nicht dort  eigenständige Untergliederungen bestehen.

Nr.4     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2        Ziele, Aufgaben und Zweck

Nr.1     Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Lichte Europas.

Nr.2     Dieser Zweck wird unter Beachtung der für den Erhalt der Gemeinnützigkeit gesetzlichen Regelungen insbesondere verwirklicht durch:

-          Informationsveranstaltungen und Publikationen über Grundlagen und Entwicklungen der Europapolitik,

-          Weiterbildungen für Mitglieder des Vereins und der Öffentlichkeit in europäischen Fragen,

-          Zusammenarbeit mit staatlichen Organen, internationalen Vereinigungen und sonstigen gesellschaftspolitisch relevanten Organisationen

-          die Durchführung von nichttouristischen Studienreisen und internationalen Begegnungen (im In- und Ausland), sowie

-          durch kulturelle, die Toleranz fördernde Veranstaltungen

Nr.3     Der Verein ist in diesem Sinne bestrebt, unter Wahrung seiner geistigen, politischen und organisatorischen Unabhängigkeit, die politischen Parteien, die Parlamente und die Regierungen für die föderative und demokratische sowie rechtsstaatliche Vereinigung der europäischen Völker zu gewinnen.

Nr.4     Der Verein ist eine unabhängige, überparteiliche und überkonfessionelle Organisation. Er ist keine Partei.

Nr.5     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Nr.6     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Nr.7     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verwendet keine Mittel unmittelbar oder mittelbar für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Nr. 8    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3        Erwerb der Mitgliedschaft

Nr.1     Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person werden.

Nr.2     Das Mitglied soll seinen Wohnsitz oder Sitz im Landkreis Göttingen und den angrenzenden niedersächsischen Landkreisen haben oder dem Kreisverband durch den Landes- oder Bundesverband zugewiesen werden.

Nr.3     Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragssteller/in die Gründe mitzuteilen.

Nr.4     Über die Aufnahme von Mitgliedern, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Organisationsgebiet des Vereins haben, entscheidet abschließend der Vorstand.

Nr.5     Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Vorstand an den/die Antragssteller/in

§4        Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung von der Mitgliederliste sowie bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

Der freiwillige Austritt, ist gegenüber einem Mitglied des Kreisvorstandes im Sinne des § 26 BGB schriftlich zu erklären. Er ist nur unter einer Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres zulässig.

Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied

a)         gegen die Hauptsatzung der EUROPA-UNION Deutschland, gegen die Satzung des Landesverbandes oder des Kreisverbandes verstößt,

b)         Aufgabe und Ziel der EUROPA-UNION gröblich gefährdet,

c)         durch sein Verhalten das öffentliche Ansehen der EUROPA-UNION schädigt,

d)        trotz Mahnung unter Fristsetzung von zwei Wochen mit dem Mitgliedsbetrag länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit.

Der Ausschließungsbeschluss ist der betreffenden Person schriftlich durch Einschreiben mitzuteilen.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung eingefordert werden, die ebenfalls mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

Der/die betroffene Person kann innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Widerspruch beim Vorstand einlegen.

Von der Einleitung des Ausschlussverfahrens an, ruhen alle Mitgliedsrechte, einschließlich des Rechts, Amtsgeschäfte der EUROPA-UNION zu führen.

Ein Mitglied kann durch mit einfacher Mehrheit des Vorstandes gefassten Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz fruchtloser Mahnung bei einer Zahlungsfrist von zwei Wochen mit der Zahlung des Beitrages oder eines Teilbetrages hiervon sechs Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der sofortige Neueintritt ist von der Mitgliederliste gestrichenen ehemaligen Mitgliedern bei Nachzahlung des vor der Streichung zu verzeichnenden Beitragsrückstandes grundsätzlich möglich.

§5        Rechte und Pflichten der Mitglieder

Nr.1     Die Mitglieder sind in gleicher Weise berechtigt, an den Sitzungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie können Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung stellen.

Nr.2     Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Interesse des Vereins schadet.

            Die Beschlüsse der Organe des Vereins sind für alle Mitglieder gleichermaßen bindend.

Nr.3     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht möglich.

§6        Mitgliedsbeiträge

Nr.1     Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Nr.2     Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden in der Mitgliederversammlung bestimmt. Solange bis zum Beginn eines Geschäftsjahres kein anderweitiger Beschuss gefasst wird, gilt die Höhe des Beitrages fort.

Nr.3     Die Entscheidung über die Mitgliedsbeiträge ist in die Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt anzukündigen.

Nr.4     Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§7        Organe und Beschlüsse des Vereins

Nr.1     Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

Nr.2     Beschlüsse der Organe sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Protokollanten zu unterschreiben

§8        Die Mitgliederversammlung

Nr.1     Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. 

Nr..      Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer vorherigen Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung der Einladung folgenden Werktag an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Wohn- oder E-Mail-Adresse. Sollte eine Zustellung nicht möglich sein, so besteht keine Nachforschungspflicht seitens des Vereins. Die Einberufung gilt gleichwohl als bekanntgegeben.

Nr.2     In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden.

Nr.3     Die Mitgliederversammlung beschließt über Anträge und alle Angelegenheiten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gehören.

            Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a)         die Wahl und Abberufung des Vorstandes.

b)         die Entlastung des Vorstandes.

c)         die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

d)        die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

e)         die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren; die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

f)         die Beschlussfassung über eine etwaige Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins.

g)         die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

Nr.4     Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder - bei Verhinderung -  einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend oder einigt sich der Vorstand über die Person des Versammlungsleiters nicht, wird ein Versammlungsleiter durch die Versammlung bestimmt.

Nr.5     Anträge an die Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Veranstaltungstermin bei dem /der Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von

Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung der schriftlichen Einladung angekündigt worden sind.

Nr.6     Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Nr.7     Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. 

Nr.8     Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

            Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste und Presse zulassen.

§9        Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Nr.1     Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig 

Nr.2     Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der  abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Nr.3     Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder die Tagesordnung die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§10      Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt werden.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8, 9 entsprechend.

§11      Der Vorstand

Nr.1     Der Vorstand besteht aus:

-          der/dem Vorsitzenden

-          zwei stellvertretenden Vorsitzenden

-          dem/der Schatzmeister/in

-          dem/der Schriftführer/in

-          die Zahl  der der Beisitzer/innen bestimmt sich nach einem vorherigen Beschluss durch die Mitgliederversammlung.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellv. Vorsitzenden, der

Schriftführer und der Schatzmeister.

Der Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt, ansonsten wird der Verein durch zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB vertreten 

Nr.2     Zu Vorstandmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, endet auch die Amtszeit als Vorstandsmitglied.

Nr.3     Eine Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Nr.4     Dem Vorstand obliegt die Leitung und Vertretung des Vereins, die Durchführung der Aufgaben, die ihm die Mitgliederversammlung übertragen hat, sowie die Planung und Durchführung des Jahresprogramms.

Nr.5     Der Vorstand kann zur Verwirklichung des Vereinszwecks Arbeitskreise für spezielle Aufgaben bilden.

Nr.6     Abweichend von § 8 dieser Satzung dürfen seitens des Amtsgerichtes oder des Finanzamtes z.B. zum Erhalt der Gemeinnützigkeit geforderte formelle Satzungsänderung durch den Vorstand beschlossen werden. Die Mitglieder sind über eine danach erfolgte Satzungsänderung spätestens auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§12      Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Blockwahlen sind zulässig.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§13      Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmenmehrheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein stellvertretender Vorsitzender. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§14      Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Nr. 1    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Nr.2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

Nr. 2    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Europa-Union Deutschland Landesverband Niedersachsen e.V., Hannover, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gem. § 2 der Satzung zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. November 2013 verabschiedet.

Göttingen, den 28. November 2013

 

Harm Adam, Kreisvorsitzender